Satzung

§ 1

Der Verein „Essen für Alle-Landkreis Verden“ (e.V.) mit Sitz in Emtinghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des Umweltschutzes

  • Bildung von Kindern- und Jugendlichen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Aus- und Abgabe von den Lebensmitteln, die sonst vernichtet werden würden.

  2. Das Sammeln von nicht mehr benötigten, aber noch genießbaren Lebensmitteln bei Handel und Herstellern. Damit wird gleichzeitig die Vernichtung verzehrfähiger Nahrungsmittel verhindert. Ziel des Vereins ist es, der Lebensmittelverschwendung entgegen zu wirken, indem nicht verkaufte Lebensmittel an Personen des Landkreises abgegeben werden.

Die zunehmende Umweltbelastung und Armut in unserer Region und auch deutschlandweit steht im Widerspruch zur Überflussgesellschaft. Daher setzt sich „Essen für Alle-Landkreis Verden“ dafür ein, dass die Verwendung von Lebensmitteln Vorrang hat vor deren Vernichtung, um auch Treibhausgase und Emissionen zu verringern, die durch die Verbrennung und Entsorgung entstehen.

  1. Die Bildungsarbeit zum Thema Lebensmittelverschwendung und nachhaltigem Umgang mit Lebensmitteln z. B. in Schulen durch Projekttage oder Informationsständen.

  2. Der Verein wird im Sinne dieser Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen auch im Internet herausgeben.

§ 2

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals erklärt werden.

  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

  5. Mitgliedsbeiträge sind vorgesehen.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 5

Mitgliedsbeiträge werden in Form von Jahresbeiträgen erhoben, deren Höhe und Datum der Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6

  1. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung der Vereinszwecke, wie der Lebensmittelrettung und Verteilung.

  2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein materiell, finanziell oder ideell. Sie können sich zudem aktiv an der Umsetzung der Vereinszwecke, wie der Lebensmittelrettung und Verteilung beteiligen.

  3. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

§ 7

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet

    • die Satzung, Vereinsordnung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

    • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

    • zur Entrichtung von Umlagen und Beiträgen und

    • dem Verein Änderungen der Bankverbindung, Namen, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt. Vereinsinterne Gegenstände sind dem Verein unverzüglich herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8

  • Vorstand

  • Mitgliederversammlung

§ 9

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/ der Kassenwart/in und dem/ der Schriftführer/ in.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 10

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Wenn die dringende Notwendigkeit besteht, darf die Tagesordnung im Vorfeld, ohne erneute Einladung, um weitere notwendige Punkte erweitert werden.

  4. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstands.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom anwesenden Vorstand zu unterscheiben ist.

  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:

    • Entgegennahme von Jahresberichten und Jahresrechnung.

    • Entlastung des Vorstands

    • Wahl des Vorstands

    • Wahl des Kassenprüfers

    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

    • Beschlussfassung zur Satzung des Vereins

    • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

§ 11

Die Kassenprüfer berichten jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung.

§ 12

Die Abgabe der Lebensmittel und Hygieneartikel erfolgen ohne Gewähr und Haftung.

§ 13

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder verarbeitet, insb. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) sowie Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

§ 14

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

Kinderhospiz Löwenherz e. V.

Plackenstraße 19

28857 Syke

(Registergericht: Amtsgericht Walsrode, Registernummer: VR 110712)

Tel.: 04242/ 5925-0

Und

Sterneneltern Achim e. V.

Am Turnplatz 17a

28832 Achim

(Registergericht: Amtsgericht Walsrode, Registernummer: VR 201377)

Tel.: 04202/ 7650542

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 15

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Achim, 22.04.2022